Meiner Ansicht nach sind folgende Anpassungen des Familienrechts dringend erforderlich (Warum? Siehe auch diesen Post ). 1. Düsseldorfer Tabelle durch Gesetz ablösen Die Düsseldorfer Tabelle wird durch das OLG Düsseldorf einseitig und ohne Kontrollmöglichkeit festgelegt und bundesweit von den Familiengerichten für die Festlegung von Unterhaltsverpflichtungen herangezogen. Angesichts der Vielzahl von getrennten Familien in Deutschland und der großen Auswirkungen von Unterhaltsfestsetzungen auf die betroffenen Familien benötigen die Unterhaltsregelungen unbedingt ein stärkeres, demokratisch legitimiertes Fundament. Die Regelungen der Düsseldorfer Tabelle sollten deshalb durch ein Gesetz abgelöst und im Parlament verhandelt und beschlossen werden. 2. Unterhalt und Umgang gemeinsam betrachten Zum Umgang mit ihren Kindern berechtigte und verpflichtete Elternteile (im folgenden Umgangspflichtige genannt) leisten in Deutschland in sehr unterschiedlichem Umfang Betreuungsarbeit. Manche weit
Wegfall des Familienzuschlages des kindesunterhaltspflichtigen Elternteils in getrennten Beamten-Elternpaaren widerspricht dem Alimentationsprinzip
Aus dem Beamtenbesoldungsrecht in Verbindung mit dem Unte rhaltsrecht ergibt sich in meinem Fall eine Unzumutbarkeit: Es widerspricht dem Ali mentationsprinzip, dass ich, zur Bezahlung des Kindesunterhalts für meine drei Kinder, auf familien- neutrale Gehaltsbestandteile zurückgreifen muss, da mir für diese kein Familienzu schlag zusteht. Dieser Fall tritt gleichartig immer dann auf, wenn sich kinderreiche Beamten-Elternpaare trennen und hat somit vermutlich über meinen Einzelfall hinaus grundsätzliche Bedeutung für das Beamtenrecht in Deutschland. Abhelfen kann, meinem Verständnis nach, nur der Gesetzgeber. Im folgenden führe ich diese Behauptung im Detail aus. 1. Rückgriff auf familienneutrale Gehaltsbestandteile zum Kindesunterhalt ist nicht zumutbar Mit Aktenzeichen 2 BvL 6/17 beschloss das Bundesverfassungsgericht im Jahr 2020 u.a. den folgenden Leitsatz: „Der Dienstherr ist aufgrund des Alimentationsprinzips (Art. 33 Abs. 5 GG) verpflichtet, seinen Richtern und Beamten sowie i