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Umgangsregelung in 4 Akten

Ab der Trennung von Kindesmutter und Kindern nahm ich die Kinder regelmäßig zu mir und verbrachte einzelne Nachmittage mit ihnen. Wegen meiner damals noch eingeschränkten Gesundheit sah ich die Kinder aber nicht alle gemeinsam, sondern gestaffelt, mal die beiden jüngeren Brüder, mal den Älteren, das war sehr schön und harmonisch. In der Regel übernachtete jedes der Kinder zumindest ein mal in 14 Tagen bei mir. In den ersten Schulferien nach der Trennung gestaltete ich es ähnlich, weiterhin in gestaffelter Form.

Die Kindesmutter signalisierte bald, dass sie mittelfristig zu einer Umgangsregelung übergehen wolle, in der alle drei Brüder gemeinsam Freitag nachmittags bis Sonntag nachmittags an jedem zweiten Wochenende bei mir sein sollten, sowie in der Hälfte aller Schulferien und Feiertage. Sie zeigte sich überzeugt, dass dies in Deutschland normal sei und dessen Umsetzung meine Pflicht.

Meine Auffassung dagegen war und ist, dass der gestaffelte Umgang besser ist, da ich so auf die altersbedingt verschiedenen Bedürfnisse Kinder jeweils besser eingehen kann. Auch ist ein Umgang mit drei Kindern zugleich für Wohnung und (inzwischen) weitere Familienmitglieder in meinem Haushalt immer eine große Herausforderung, auch weil die drei Brüder zu dritt oft sehr laut streiten.

Aus der Tatsache, dass viele Umgangsberechtigte in der Vergangenheit ein Recht auf Umgang in ähnlichem Umfang wie von der Kindesmutter gefordert gerichtlich erstritten haben, lässt sich meiner Ansicht nach grundsätzlich nicht schließen, dass eine erzwingbare Pflicht in gleichem Umfang besteht. Zwar haben Eltern das Recht und die Pflicht zum Umgang, dies impliziert aber nicht, dass Recht und Pflicht im gleichen Umfang bestehen. Gesetzlich geregelt ist dies jedenfalls meiner Kenntnis nach nicht in dieser Form. 

Dennoch bestand die Kindesmutter darauf, dass ich den Umgang wie von ihr gefordert durchführen müsse, was ich ablehnte. So kam es in unserem Fall auf ihren Antrag zu einem gerichtlichen Streit um die Umgangsregelung, den ich im wesentlichen verlor. Zusammengefasst wurde ich zu Umgang mit den drei Jungs alle zwei Wochen Samstag auf Sonntag sowie für die Hälfte der Schulferien verpflichtet. Das entspricht ca. 22% der Tage eines Jahres. Die Details sind unter folgenden Aktenzeichen zu finden: 

Kommentieren möchte ich an dieser Stelle nur den zuletzt aufgeführten Beschluss des Bundesverfassungsgerichts, welches meine Verfassungsbeschwerde leider nicht zur Entscheidung annahm. Aus meiner Sicht verpasste das Verfassungsgericht damit eine wichtige Möglichkeit eine Rechtspraxis zu korrigieren, die keine ausreichende Rechtsgrundlage hat. Im einzelnen vermisse ich aber in der Begründung folgendes:

  1. Nur der Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht wird behandelt. Der  von mir bemängelte Eingriff in Art. 6 (neue Ehe) wurde gar nicht erst betrachtet. 

  2. Man sieht weiterhin berechtigte Interessen der Kindesmutter ohne Nennung einer Rechtsgrundlage. Möglicherweise, weil es dafür keine gibt?

  3. Kindergrundrechte können offenbar nur von den Sorgeberechtigten gemeinsam vertreten werden. Das könnte in ernsteren Fällen als diesem durchaus bedenklich sein.

Für die Details empfehle ich die Lektüre der Entscheidung des BVerfG, 17.02.2022 - 1 BvR 743/21, in der meine Position gut wiedergegeben und unbefriedigend widerlegt wird. Zudem stelle ich in einem separaten Post meine Verfassungsbeschwerde zum Nachlesen bereit.

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