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Vorschläge zur Anpassung des Familienrechts

Meiner Ansicht nach sind folgende Anpassungen des Familienrechts dringend erforderlich (Warum? Siehe auch diesen Post).

1. Düsseldorfer Tabelle durch Gesetz ablösen

Die Düsseldorfer Tabelle wird durch das OLG Düsseldorf einseitig und ohne Kontrollmöglichkeit festgelegt und bundesweit von den Familiengerichten für die Festlegung von Unterhaltsverpflichtungen herangezogen. Angesichts der Vielzahl von getrennten Familien in Deutschland und der großen Auswirkungen von Unterhaltsfestsetzungen auf die betroffenen Familien benötigen die Unterhaltsregelungen unbedingt ein stärkeres, demokratisch legitimiertes Fundament. Die Regelungen der Düsseldorfer Tabelle sollten deshalb durch ein Gesetz abgelöst und im Parlament verhandelt und beschlossen werden. 

2. Unterhalt und Umgang gemeinsam betrachten

Zum Umgang mit ihren Kindern berechtigte und verpflichtete Elternteile (im folgenden Umgangspflichtige genannt) leisten in Deutschland in sehr unterschiedlichem Umfang Betreuungsarbeit. Manche weit entfernt lebende  Umgangspflichtige sehen ihre Kinder fast nie (Betreuungsquote 0%), andere leben im selben Stadtviertel und betreuen ihre Kinder jeden zweiten bis dritten Tag (Betreungsquote etwa 40%). Da man rechtlich erst ab einer Betreuungsquote von 50% von einem Wechselmodell spricht, haben beide nach heutigem Recht in der Regel die selbe, volle Unterhaltsverpflichtung, da die Düsseldorfer Tabelle die Betreuungsquote nicht berücksichtigt. Diese Regelung bringt Umgangspflichtige, die viel betreuen und dafür unter anderem eine größere Wohnung benötigen, in einen enormen finanziellen Nachteil gegenüber solchen Umgangspflichtigen, die dies nicht tun, sowie gegenüber dem betreuenden Elternteil. Um diese strukturelle Ungerechtigkeit abzuschaffen, sollte die Betreuungsquote in der Düsseldorfer Tabelle (oder entsprechendem Gesetz) berücksichtigt werden.

3. Umfang der Umgangspflicht festlegen

In meinem gerichtlichen Streit waren die Kindesmutter und ich uns über den Umfang meiner Umgangspflicht uneinig. Kindesmutter, Jugendamt und  Verfahrensbeiständin argumentierten beim Familiengericht mit einem "vorgesehenen" Umfang der Umgangspflicht, ohne dafür eine Referenz zu nennen. Letztendlich wurde ich bei der Festsetzung sogar noch durch das Bundesverfassungsgericht auf ominöse "berechtigte Interessen" der Kindesmutter verwiesen, ohne Hinweis auf welcher Rechtsgrundlage diese Berechtigung beruhen könnte. 

Tatsache ist, dass nicht gesetzlich geregelt ist, zu wie viel unentgeltlicher Betreuungsarbeit Umgangspflichtige gezwungen werden können. Auch hier vermisse ich eine gesetzliche Vorgabe (unter parlamentarischer Kontrolle), in welchem Umfang die Umgangspflicht nach §1684 BGB besteht und wo Grenzen für deren Festlegung durch die Familiengerichte liegen. Eine unter Zwang durchgesetzte Umgangspflicht von der Hälfte der Schulferien (6 Wochen pro Jahr) und an jedem zweiten Wochende, wie in meinem Fall, ist nicht mehr nur Umgang zur Aufrechterhaltung der Beziehung zu den Kindern trotz Trennung (im Sinne von §1684 BGB) sondern vielmehr eine umfangreiche Betreuungsleistung zur Entlastung des betreuenden Elternteils. Für eine solche Maßnahme gibt es, nach meiner Auffassung, derzeit keine ausreichende Rechtsgrundlage, wohl aber eine entfesselte Rechtspraxis, unter anderem beim OLG Köln. Dies sollte durch Festsetzung von Grenzen der gesetzlichen Umgangspflicht klargestellt und abgestellt werden.

4. Beamtenrechtlichen Familienzuschlag aufteilen

Auch wenn dies nur getrennte Beamten-Elternpaare betrifft, ist die Ungerechtigkeit dieser derzeitigen Rechtslage wirklich erschreckend. Der kinderbezogene Familienzuschlag sollte bei getrennten Beamten beiden gleich zu Gute kommen, da sie auch in gleicher Höhe zum Kindesunterhalt verpflichtet sind. Die derzeitige Regelung (§40 (5) BBesG), nach der nur der Kindergeld-beziehende (betreuende) Elternteil den Zuschlag erhält, ist unlogisch und ungerecht. Die Düsseldorfer Tabelle berücksichtigt den Familienzuschlag auch nicht.

Eine Möglichkeit diese strukturelle Ungerechtigkeit abzuschaffen könnte es sein, die Auszahlung des Familienzuschlages an die jeweils anrechenbaren Kinder-Steuerfreibeträge zu koppeln, anstatt wie derzeit an den Bezug von Kindergeld: Kindergeld bezieht nur der betreuende Elternteil, der Unterhaltspflichtige geht leer aus (beim Kindergeld ist aber eine Anrechenbarkeit in der Düsseldorfer Tabelle vorgesehen). Kinderfreibeträge dagegen haben beide Eltern nach der Trennung zu 0,5 pro Kind, dies könnte als Grundlage zur Berechnung des Familienzuschlages genutzt werden. Weitere Möglichkeiten habe ich in meinem separaten Post zu dem Thema genannt.

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