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Anlage für besonders Interessierte: Verfassungsbeschwerde bzgl. Umgangsregelung

Für besonders interessierte Lesende gebe ich hier meine Verfassungsbeschwerde in der Umgangssache wieder, da ich in dieser alles schon einmal sehr ausführlich zu Papier gebracht habe. Wie gesagt war das Ergebnis der Übung leider unerfreulich: Man entschied, die Beschwerde sei unzulässig und werde deshalb nicht zur Entscheidung angenommen (BVerfG, 17.02.2022 - 1 BvR 743/21).


Betreff: Verfassungsbeschwerde


Sehr geehrte Damen und Herren

Hiermit erhebe ich Verfassungsbeschwerde gegen den letztinstanzlichen Beschluss des Oberlandesgerichts Köln vom 31.03.2021, eingegangen am 09.04.2021, mit dem Aktenzeichen II-25 UF 191/20 in Verbindung mit dem Beschluss des Oberlandesgerichts Köln vom 17.12.2020, eingegangen am 22.12.2020, mit dem Aktenzeichen II-25 UF 191/20 sowie dem erstinstanzlichen Beschluss des Amtsgerichts Rheinbach, verkündet am 02.09.2020, mit dem Aktenzeichen 18 F 139/20.

Begründung

In seinem Beschluss vom 31.03.2021 weist das Oberlandesgerichts Köln (OLG) meine Gehörsrüge vom 05.01.2021 gegen den Beschluss des OLG vom 17.12.2020 zurück. In diesem erzwingt das OLG, in Neufassung des Beschlusses des Amtsgerichts Rheinbach (AG) vom 02.09.2020, unter Androhung von Zwangsmitteln, umfangreichen Umgang des Kindesvaters mit den drei bei der Kindesmutter lebenden, gemeinsamen Kindern. Da die Beschwerde beim Bundesgerichtshof nicht zugelassen wurde ist der Rechtsweg erschöpft. Durch die beschlossene Maßnahme sehe ich mich und meine Kinder in den Grundrechten nach Artikel 103, 2 und 6 des Grundgesetzes verletzt.


I Die Gehörsrüge ist entscheidungserheblich

Das OLG hätte in seinem Beschluss vom 31.03.2021 meine Gehörsrüge vom 05.01.2021 nicht zurückweisen dürfen. Die Verletzung des rechtlichen Gehörs nach Art. 103 Abs. 1 GG durch den Beschluss des OLG vom 17.12.2020 ist offensichtlich und wird vom OLG selbst in seinem Beschluss vom 31.03.2021 auf Seite 3 oben eingeräumt. Vor Erlass des Beschlusses des OLG vom 17.12.2020 konnte ich nicht Stellung nehmen zu den erst am 16.12.2020 zugegangenen Schreiben der Verfahrensbeiständin vom 26.11.2020 und der Kindesmutter vom 29.11.2020, sowie zu dem am 10.12.2020 eingegangenen Schreiben des Jugendamts Rheinbach vom 02.12.2020 und dem erst nach Erlass des Beschlusses am 21.12.2020 zugegangen Schriftsatz der Kindesmutter vom 14.12.2020.

Die Argumente, mit denen ich in der Rüge vom 05.01.2021 der von der Verfahrensbeiständin in ihrer Stellungnahme vom 26.11.2020 befürchteten Gefährdung der Geschwistergemeinschaft der Kinder durch meinen teilweise gestaffelt, teilweise gemeinsamen Umgangsvorschlag entgegentrete sowie auf Inkonsistenzen in den Äußerungen der Verfahrensbeiständin im bisherigen Verfahrensverlauf hinweise sind entscheidungserheblich, da das OLG, wie zuvor das AG, in seiner Entscheidung maßgeblich auf die fragwürdigen Stellungnahmen ebendieser Verfahrensbeiständin abstellt.

Darüber hinaus bringe ich in der Rüge vom 05.01.2021 auf Seite 5 ff. unter 3. vor, dass ich aufgrund meiner Krebserkrankung in 2018 nur eingeschränkt belastbar bin und trete damit direkt dem Vorbringen der Kindesmutter vom 29.11.2020 auf Seite 3 unter 3., 2. Absatz, entgegen, wo sie behauptet, ich sei ausgeheilt und habe keinerlei Belastung. Vielmehr bin ich schwerbehindert mit dem Grad 80 von 100, der Nachweis liegt bei.

Mit der Stellungnahme des Jugendamts vom 02.12.2020 setze ich mich außerdem auf Seite 6 der Rüge vom 05.01.2021, letzter Absatz, sowie im weiteren Verlauf des Rügeverfahrens in meinem persönlichen Schreiben vom 24.02.2021 auf Seite 3, 2. Absatz auseinander. Hier werfe ich die in meinen Augen entscheidende Frage auf, ob die Maßnahme des Familiengerichts nicht eigentlich, wie das Jugendamt in seiner Stellungnahme vom 02.12.2020 suggeriert, vielmehr die Entlastung der Kindesmutter als das Kindeswohl zum Ziele hat.

Wäre ich vor dem Beschluss angehört worden, hätte ich dies schon damals vorbringen können und dann wäre das Vorbringen um so mehr entscheidungserheblich gewesen.

Bei rechtzeitigem Zugang der weiteren Dokumente wäre ich umgehend auf diese eingegangen. Im Moment der Erstellung der Rüge in den Weihnachtsferien 2020, wegen dem nun schon vorliegenden Beschluss des OLG vom 17.12.2020 und wegen des hohen Zeitdrucks, erschien es mir aber wichtig, mich in der Gehörsrüge vom 05.01.2020 vor allem mit dem Beschluss des OLG auseinanderzusetzen. Dabei habe ich nicht erwartet, dass das OLG sich erneut nicht erkennbar inhaltlich mit meinem Vorbringen befassen, sondern sich auf formale Argumente bezüglich des Rügeverfahrens zurückziehen werden würde. Dies ändert aber nichts an der Tatsache, dass ich, falls mich die oben genannten Stellungnahmen damals rechtzeitig erreicht hätten, durchaus sofort und, wie hier dargestellt in entscheidungsrelevanter Weise, gegen sie vorgetragen hätte.

Das Verfahren vor dem OLG hätte also fortgeführt oder der Beschluss des AG Rheinbach hätte aufgehoben werden müssen.


II Die Maßnahme ist unverhältnismäßig

Der Beschluss des OLG vom 17.12.2020 verletzt, neben dem bereits genannten Recht auf rechtliches Gehör nach Art 103 Abs. 1 GG, mein allgemeines Persönlichkeitsrecht nach Art 2 GG und das Grundrecht auf Schutz von Ehe und Familie meiner neuen Ehe nach Art 6 Abs. 1 GG. Zudem werden meine drei Kinder aus erster Ehe durch erzwungene, wochenlange Aufenthalte bei mir und damit Abwesenheit von ihrem Zuhause in ihrem Grundrecht auf elterliche Sorge nach Art 6 Abs. 2-3 GG (hier durch die Kindesmutter) verletzt.

Der angefochtene Beschluss ist aus meiner Sicht rechtswidrig, da die Kinder, meine Ehefrau und ich durch diese Maßnahme in unseren Grundrechten nach Art 2 und Art 6 GG unverhältnismäßig verletzt werden und dem kein entsprechender legitimer Zweck entgegensteht.

Der durch die Maßnahme angeblich verfolgte Zweck ist es, einen dem Wohl der drei Kinder dienlichen Umgang mit dem Kindesvater gemäß § 1684 BGB sicherzustellen.


1. Geeignetheit

Die beschlossene Maßnahme ist erstens nicht geeignet, um dies zu erreichen.

a) Der Umgang zu dritt ist weniger als der ursprünglich meinerseits angestrebte, teilweise gestaffelte und teilweise gemeinsame Umgang geeignet, die Vater-Sohn-Beziehungen zu vertiefen, da es zu dritt vermehrt zu Streit mit mir und unter den Kindern kommt. Dies hatte auch die Befragung der Kinder durch das AG am 24.08.2020 ergeben.

b) Es widerspricht zudem dem mehrfach mir gegenüber bekundeten Willen aller drei Kinder, drei lange Wochen im Sommer erzwungenerweise und teilweise fremdbetreut bei mir sein zu müssen, während die [im Schulwesen] tätige Kindesmutter ebenfalls schulfrei hat und die Kinder durchaus selbst betreuen könnte.

Da weder die Verfahrensbeiständin, noch das Jugendamt Rheinbach und das AG die Kinder jemals zum Thema des Ferienumgangs befragt haben, kann jedenfalls nicht angenommen werden, dass der dauerhaft aufgezwungene, umfangreiche Ferienumgang im Interesse der Kinder sei. Kürzerer Ferienumgang von etwa einem Drittel der Schulferien, jeweils nicht länger als eine Woche am Stück, wie ich dies schon vor Beginn des Gerichtsverfahrens durchgeführt hatte, reicht für den Zweck der Aufrechterhaltung der Vater-Kind-Beziehung völlig aus.

c) Die Androhung von Zwangsmitteln führt bei mir zu einer zunehmend ablehnenden Haltung gegenüber dem Umgang mit den Kindern. Sie ist deshalb dem Zweck der Maßnahme entgegen gerichtet und gänzlich ungeeignet, den Umgang im Sinne des Kindeswohls zu fördern. Wie ich in der mündlichen Verhandlung am 22.08.2020 beim AG Rheinbach dargelegt habe, führt ein gerichtlicher Zwang bei mir und den Kindern zu Verkrampfungen, die der gegenseitigen Begegnung im Rahmen des Umgangs nicht gut tun. Dass die Umgangskontakte sich durch die Zwangsmittelandrohung zuletzt verschlechtert haben beweist auch die Stellungnahme der Kindesmutter vom 26.02.2021 auf Seite 3. Möglicherweise hatte das AG Rheinbach, in Anbetracht des Urteils des Bundesverfassungsgerichts vom 01.04.2008 (AZ 1 BvR 1620/04) wonach erzwungener Umgang grundsätzlich nicht dem Kindeswohl dient, noch von der Androhung von Zwangsmitteln abgesehen. Es ist erstaunlich, dass das OLG am 17.12.2020 ohne Anhörung und zunächst in Verletzung des Rechts auf rechtliches Gehör hier noch weiter gegangen ist, indem es zusätzlich und ohne Begründung Zwangsmittel angedroht hat.


2. Erforderlichkeit

Die Maßnahme ist zweitens nicht erforderlich, da mildere Mittel zur Verfügung stehen.

a) Bereits vor dem Beginn des Gerichtsverfahrens habe ich regelmäßig Umgang durchgeführt, der dem Kindeswohl nicht entgegenstand, auch wenn Jugendamt und Verfahrensbeiständin später eine andere Umgangsgestaltung empfahlen. Das mildeste aller Mittel wäre also die Zurückweisung des Antrags gewesen.

b) Mildere verfügbare Mittel sind aber zumindest die Festlegung von kürzeren Umgangszeiten in den Ferien und

c) der Verzicht auf die unbegründete und sogar schädliche Androhung von Zwangsmitteln.


3. Angemessenheit

a) Die Maßnahme ist drittens nicht angemessen, weil ich in meinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht nach Art. 2 GG verletzt werde.

b) Meine Ehefrau, die mit mir in häuslicher Gemeinschaft lebt, empfindet den Umgang mit den häufig lautstark streitenden Kindern zunehmend als eine Zumutung. Die Umfangreichen Ferienumgangszeiten, die für unbefristete Zeit festgelegt wurden, machen es uns dauerhaft schwer in die Heimat meiner Ehefrau nach XXX zu reisen um ihre Familie zu besuchen, da uns fast nie mehrere Wochen am Stück ohne Umgangstermine zur Verfügung stehen. Für den Umgang muss ich auch viele meiner Urlaubstage verwenden, da zumindest eine schulische Ferienbetreuung für die Kinder an meinem Wohnort nicht zur Verfügung steht: Die Kinder wohnen derzeit in XXX und gehen dort zur Schule bzw. zum Kindergarten, im Sommer werden sie nach XXX umziehen; ich wohne in XXX, dort wies die Schule meine Anfrage nach Kinderferienbetreuung zurück, da diese nur für eigene Schüler verfügbar ist. Somit verbleiben mir neben dem Umgang nur wenige Urlaubstage für meine neue Familie. Durch die Maßnahme wird also auch der Schutz von Ehe und Familie nach Art. 6 Abs. 1 GG verletzt. Meiner neuen Ehefrau war die Umgangsregelung nicht vor Begründung der Ehe bekannt, da wir am XXX kurz vor dem Erlass des Beschlusses des AG geheiratet haben.

c) Auch die Kinder, insbesondere der 5-jährige XXX, werden durch die erzwungene Trennung von der Kindesmutter von bis zu drei Wochen in der Schulferien in ihrem Grundrecht auf elterliche Sorge nach Art. 6 Abs. 2 GG (hier durch die Kindesmutter) verletzt. XXX hat wiederholt und zuletzt im März 2021 mir gegenüber klar geäußert, nicht länger als fünf Nächte am Stück bei mir sein zu wollen, da er dann seine Mutter vermisse. Je länger er in den Ferien am Stück bei mir sein muss, desto schlechter wird seine Laune […].


III Zweck der Maßnahme ist offenbar die Entlastung der Mutter, nicht das Kindeswohl

Da nun also die beschlossene Maßnahme weder geeignet, noch erforderlich, noch angemessen ist um den Zweck des kindeswohldienlichen Umgangs zu erreichen, muss der Gedanke erwogen werden, ob nicht eigentlich ein anderer Zweck durch die Maßnahme verfolgt wird.

Sodann erscheint die gerichtliche Maßnahme vielmehr auf den Zweck der Entlastung der Kindesmutter und Antragsstellerin ausgerichtet zu sein. Auf diesen Zweck weist auch das Jugendamt Rheinbach in seiner Stellungnahme vom 02.12.2020, Seite 2, 6. Absatz ausdrücklich hin. Sollte der Beschluss des OLG allerdings wirklich dieses Ziel verfolgen, so kann dies jedenfalls nicht durch §1684 BGB legitimiert sein. Die Stellungnahmen des Jugendamts und der Verfahrensbeiständin helfen in dieser Frage aber leider nicht weiter, da ihnen keine Begründung zu entnehmen ist, weshalb eine hälftige Aufteilung der Schulferien und Wochenenden auf beide Eltern „vorgesehen“ sei (02.12.2020, Seite 2, 6. Absatz) bzw. „dem Lebensalltag entspreche“ (12.02.2021, Seite 3, 6. Absatz).

Für den Fall aber, dass eine Entlastung der Kindesmutter wegen ihrer etwaigen Überlastung tatsächlich zum Wohle der Kinder erforderlich sein sollte, erneuerte ich in meiner Stellungnahme vom 24.02.2021 mein schon zuvor in der Verhandlung beim AG mündlich vorgebrachtes Angebot, die Kindesmutter durch die dauerhafte Aufnahme der Kinder in meine Wohnung im Sinne des Residenzmodells zu entlasten. Auf dieses Angebot reagierte die Kindesmutter erneut nicht, sodass nicht von ihrer Überlastung ausgegangen werden kann.


IV Unterschiedlicher Umfang von Umgangsrecht und Umgangspflicht

Aus der Tatsache, dass viele Umgangsberechtigte in der Vergangenheit ein Recht auf Umgang in ähnlichem Umfang wie hier beschlossen gerichtlich erstritten haben, lässt sich grundsätzlich nicht schließen, dass eine erzwingbare Pflicht in gleichem Umfang besteht. Zwar haben Eltern nach §1684 BGB das Recht und die Pflicht zum Umgang, dies impliziert aber nicht, dass Recht und Pflicht im gleichen Umfang festzusetzen seien.

Die typische familiengerichtliche Festsetzung des Umgangsrechts umfasst derzeit die Hälfte der Wochenenden sowie der Schulferien. Hier werden großzügige Umgangszeiten festgesetzt, weil es in diesen Fällen der Wunsch des Umgangsberechtigten ist, möglichst viel Zeit mit den Kindern zu verbringen und dies dem Kindeswohl in diesem Fall dient.

Bisherige gerichtliche Beschlüsse durch welche der Umgang durch Zwangsmittel erzwungen wurde setzen dagegen in der Regel einen deutlich geringeren Umfang der Umgangspflicht von etwa einem Tag pro Monat fest, da hier der Umgang gegen des Willen des Umgangspflichtigen stattfindet und solcher Umgang grundsätzlich nicht dem Kindeswohl dient. Umgangsrecht und Umgangspflicht bestehen also in höchst unterschiedlichem Umfang.

Folglich erzwingt das OLG in seinem hier angefochtenen Beschluss die Umgangspflicht in außerordentlich großem Umfang, indem es sich erstaunlicherweise am typischen Umfang des Umgangsrechts orientiert. Dies ist zuvor, meiner Kenntnis nach, nicht geschehen und steht im Widerspruch zu früherer Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts vom 01.04.2008 (AZ 1 BvR1620/04). Da der Beschluss des OLG somit grundsätzliche Bedeutung für das Familien- und Verfassungsrecht in Deutschland hat lege ich ihn hiermit zur höchstrichterlichen Überprüfung vor.

Das mutmaßliche Motiv für den Antrag der Kindesmutter ist ihre Entlastung in dem Sinne, in großem Umfang Zeit ohne die Kinder mit ihrem neuen Partner verbringen zu können. Der Beschluss der Familiengerichte sichert der Antragsstellerin dies nun nicht nur zu, sondern droht mir auf Antrag der Kindesmutter sogar Zwangsmittel an, falls ich es wagen sollte mich dem Ansinnen zu widersetzen. Wie dargelegt steht dieser erzwungenen Entlastung der Kindesmutter, die aus meiner Sicht einer Rechtsgrundlage entbehrt, eine wesentliche Verletzung von Grundrechten der Kinder, meiner Ehefrau und mir entgegen. Dem Kindeswohl dient die Maßnahme derweil nicht. Der Beschluss des OLG sollte also aufgehoben werden.

Hochachtungsvoll,

   XXX

Kommentare

Anonym hat gesagt…
Das Bundesverfassungsgericht existiert nicht, um in letzter Konsequenz Menschen zu helfen. Es existiert, um Streitigkeiten im politischen Raum zu regeln, die beispielsweise Fraktionen mit dem Bundestagspräsidium oder der Regierung haben. Es ist leider naiv anzunehmen, dass sich das Gericht mit Verfassungsbeschwerden einzelner Bürger befassen würde. Es gibt zuhauf Zustände, die der Verfassung nicht entsprechen oder zumindest mit dem Rechtsstaatgedanken nicht vereinbar sind. Das ist aber nichts, mit dem sich Parlamente oder Gerichte beschäftigen.

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